AGBs Reiseveranstalter City Tours

Reiseveranstalter "City Tours GmbH" bietet als Reiseveranstalter einen umfassenden Katalog von Packagereisen und Reise-Packages in ganz Österreich. Nach dem Baukasten-Prinzip kann sich der Kunde seine ganz persönliche Urlaubsreise selbst zusammenstellen. Alternativ helfen wir gerne auch bei der Planung maßgeschneiderter Gruppenreisen, Incentive-Reisen oder Individualreisen. Egal, ob Sie einen Städteflug nach Salzburg oder eine zweimonatige Studienreise durch ganz Österreich vorhaben: Reiseveranstalter "City Tours GmbH" steht als Reiseveranstalter gerne zur Verfügung. Wichtiger Hinweis: Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseveranstalter "City Tours GmbH" als Reiseveranstalter gelten auch für alle Verträge mit dem Unternehmen City Tours GmbH in den Bereichen des Fremdenführer-Gewerbes und des Personentransports. Für die Teilnahme an öffentlichen Stadtspaziergängen von Reiseveranstalter "City Tours GmbH" sind nur die Bestimmungen des Anhang 1 anwendbar.

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Anmerkung: Verträge mit Reiseveranstalter "City Tours GmbH" im Bereich des Fremdenführer-Gewerbes und des Personentransports unterliegen den Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter.
 

Kapitel 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen Reiseveranstalter "City Tours GmbH"

Präambel

Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von City Tours als Reisebüro bzw. Reiseveranstalter sind die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB), die gemeinsam im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz beraten wurden. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Bestimmungen der ARB im Wortlaut für zwischen dem Kunden und City Tours geschlossenen Verträge.

Jene Passagen, an denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von City Tours von den ARB abweichen, sind im Folgenden den ARB gegenübergestellt, geänderte Passagen sind in gelber Hintergrundfarbe unterlegt. Zum besseren Verständnis sind die Textpassagen der ARB in Kursivdruck gesetzt. Nicht gekennzeichnet sind Änderungen gegenüber den ARB, bei denen lediglich Begriffe wie "das Reisebüro" o.ä. durch die Unternehmensbezeichnung "Reiseveranstalter "City Tours GmbH"" ersetzt sind.

Es wird ausdrücklich darauf hingeweisen, daß die Numerierung der einzelnen Abschnitte und Paragraphen nicht mit der entsprechenden Numerierung in den ARB übereinstimmt. Reiseveranstalter "City Tours GmbH" ist durch seine Tätigkeit auf mehreren Geschäftsfeldern und die für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen genötigt, für jedes seiner Geschäftsfelder unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen festzulegen. Um dem Kunden dennoch eine rasche Orientierung zu ermöglichen, wurde großer Wert darauf gelegt, die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen optisch und strukturell aneinander anzugleichen. Deshalb hat es sich als notwendig erwiesen, von der Numerierung der Textpassagen in den ARB abzuweichen. Die Reihenfolge der Abschnitte wurde nicht verändert, auf Verlangen übermittelt Reiseveranstalter "City Tours GmbH" zu Vergleichszwecken gerne jedem Interessenten die ARB in ihrem Volltext.

Abschnitt 1: Begriffsbestimmung

§ 1: Vermittler und Veranstalter

  • § 1a: Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt 2) und/oder als Veranstalter (Abschnitt 3) auftreten.
  • § 1b: Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
  • § 1c: Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
  • § 1d: Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
  • § 1e: Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem Reiseveranstalter "City Tours GmbH" als Vermittler (Abschnitt 2) oder als Veranstalter (Abschnitt 3) mit seinen Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließt.
  • § 1f: Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.

Abschnitt 2: Reiseveranstalter "City Tours GmbH" als Vermittler

§ 2: Geltungsbereich von Abschnitt 2, "Reiseveranstalter "City Tours GmbH" als Vermittler"

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit Reiseveranstalter "City Tours GmbH" als Vermittler schließen. Reiseveranstalter "City Tours GmbH" anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen detaillierten Werbeunterlagen von Reiseveranstalter "City Tours GmbH" gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

§ 3: Buchung / Vertragsabschluß

Anmerkung: An dieser Stelle weichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseveranstalter "City Tours GmbH" von den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) ab. In der nachfolgenden Gegenüberstellung finden Sie in der linken Spalte den Originaltext der ARB im Wortlaut, in der rechten Spalte die geänderte und für Verträge mit dem Unternehmen Reiseveranstalter "City Tours GmbH" gültige Fassung. Die geänderte Textpassage ist in gelber Hintergrundfarbe unterlegt. Sollten Sie Fragen zu Bedeutung, Auswirkungen und Gründen der Textänderung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
Zum Vergleich: Textpassage in den ARB
Gültige Textpassage bei City Tours
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
 
ACHTUNG: Der in diesem Feld zitierte Text stammt aus dem Wortlaut der ARB und ist auf mit dem Unternehmen Reiseveranstalter "City Tours GmbH" geschlossene Verträge nicht anwendbar. Die stattdessen anzuwendende Textpassage finden Sie in der rechten Spalte in gelber Hintergrundfarbe unterlegt. Die hier erfolgte Gegenüberstellung dient lediglich der Kundeninformation und soll einen Vergleich zwischen den ARB und den AGB von Reiseveranstalter "City Tours GmbH" ermöglichen.
Reiseveranstalter "City Tours GmbH" nimmt Buchungen ausschließlich auf schriftlichem Wege (Post oder Fax) entgegen. Bestellungen per Telefon oder Email sind nicht möglich. Für alle Buchungen können ausschließlich die durch Reiseveranstalter "City Tours GmbH" bereitgestellten und dem Kunden auf Anfrage per Email zusammen mit dem Angebot übermittelten Bestellformulare benutzt werden. Diese beinhalten alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden. Reiseveranstalter "City Tours GmbH" übermittelt zusammen mit jedem Angebot dem Kunden ein Exemplar der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegen der allgemeinen und im Hauptstück der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseveranstalter "City Tours GmbH" unter § 7 festgelegten Rechtswahl kann im Einzelfall, soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber Reiseveranstalter "City Tours GmbH" (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei der Buchung kann Reiseveranstalter "City Tours GmbH" eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest)- Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers bei Reiseveranstalter "City Tours GmbH" fällig. Reiseveranstalter "City Tours GmbH" übermittelt jedem Kunden nach erfolgter Buchung via Email eine Rückbestätigung, welche als Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu verstehen ist.

§ 4: Informationen und sonstige Nebenleistungen

  • § 4a: Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften. Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepaß erforderlich ist. Reiseveranstalter "City Tours GmbH" hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt Reiseveranstalter "City Tours GmbH" gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt Reiseveranstalter "City Tours GmbH" nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
  • § 4b: Informationen über die Reiseleistung. Reiseveranstalter "City Tours GmbH" ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
  • § 4c: Rechtsstellung und Haftung. Die Haftung von Reiseveranstalter "City Tours GmbH" erstreckt sich auf
    • die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
    • die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
    • die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
    Reiseveranstalter "City Tours GmbH" haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung. Reiseveranstalter "City Tours GmbH" hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterläßt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.

Abschnitt 3: Reiseveranstalter "City Tours GmbH" als Veranstalter

§ 5: Geltungsbereich von Abschnitt 3, "Reiseveranstalter "City Tours GmbH" als Veranstalter"

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit Reiseveranstalter "City Tours GmbH" als Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen Reiseveranstalter "City Tours GmbH" die Vermittlerpflichten sinngemäß. Reiseveranstalter "City Tours GmbH" anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen detaillierten Werbeunterlagen von Reiseveranstalter "City Tours GmbH" gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

§ 6: Buchung / Vertragsabschluß

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Reiseveranstalter "City Tours GmbH" dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.

§ 7: Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen:

  • § 7a: Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung. Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
  • § 7b: Übertragung der Reiseveranstaltung. Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Reiseveranstalter "City Tours GmbH" entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
Anmerkung: An dieser Stelle weichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseveranstalter "City Tours GmbH" von den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) ab. In Erfüllung der im vorausgegangenen Absatz eingeräumten Möglichkeit zur Ergänzung des Textes der ARB für den Reiseveranstalter gibt Reiseveranstalter "City Tours GmbH" im Vorhinein eine konkrete Frist für Übertragungen der Reiseveranstaltung gemäß § 7b bekannt. Diese Bekanntgabe stellt eine Ergänzung des Originaltextes der ARB dar, ist als solche ausdrücklich gekennzeichnet und bedarf daher keiner Gegenüberstellung mit der entsprechenden (nicht existierenden) Textpassage der ARB.
  • § 7c: Die Frist für eine Übertragung der Reiseveranstaltung gemäß § 7b wird durch Reiseveranstalter "City Tours GmbH" für alle mit dem Reiseveranstalter "City Tours GmbH" geschlossenen Reiseverträge mit 14 Tagen vor Reisebeginn festgesetzt.

§ 8: Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Paß-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, daß bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Derartige Vereinbarungen können nur in schriftlicher Form getroffen werden.

§ 9: Reisen mit besonderen Risken

Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter City Tours GmbH nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters "City Tours GmbH", die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

§ 10: Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

  • § 10a: Gewährleistung. Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß ihm der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
  • § 10b: Schadenersatz. Verletzen der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter "City Tours GmbH" keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
  • § 10c: Mitteilung von Mängeln. Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters Reiseveranstalter "City Tours GmbH" mitzuteilen. Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter § 10a beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" muß den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, daß eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Reiseveranstalter "City Tours GmbH" über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
  • § 10d: Haftungsrechtliche Sondergesetze. Der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

§ 11: Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Für Buchungen ab dem 1. Jänner 2002 gilt gegenüber Verbrauchern eine Frist von zwei Jahren. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Reiseveranstalter "City Tours GmbH" oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

§ 12: Rücktritt vom Vertrag

  • § 12a: Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise.
    1. Rücktritt ohne Stornogebühr
      Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne daß der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß § 13a vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Reiseveranstalter "City Tours GmbH" ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
    2. Anspruch auf Ersatzleistung
      Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des § 12b zum Tragen kommen.
    3. Rücktritt mit Stornogebühr
      Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
      1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
        • bis 30. Tag vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises,
        • ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt: 25% des Reisepreises,
        • ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises,
        • ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt: 65% des Reisepreises,
        • ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt: 85% des Reisepreises.
      2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
        • bis 30. Tag vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises,
        • ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt: 15% des Reisepreises,
        • ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises,
        • ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises,
        • ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt: 45% des Reisepreises.
      Rücktrittserklärung
      Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
    4. No-show
      No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
  • § 12b: Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise.
    1. Der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: - bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, - bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, - bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten. Trifft den Reiseveranstalter "City Tours GmbH" an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
    2. Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
    3. In den Fällen a. und b. erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß § 12a, lit. b, 1. Satz steht im zu.
  • § 12c: Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise.
    Der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Reiseveranstalter "City Tours GmbH" gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 13: Änderungen des Vertrages

  • § 13a: Preisänderungen.
    Der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe § 12a, lit. a).
  • § 13b: Leistungsänderungen nach Antritt der Reise.
    • Bei Änderungen, die der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in § 10 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
    • Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Reiseveranstalter "City Tours GmbH" verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

§ 14: Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

§ 15: Allgemeines

  • Die unter Abschnitt 3 angeführten Textstellen § 12a lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), § 12a lit. d, vormals lit. c (No-show) sowie § 13a (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
Anmerkung: An dieser Stelle weichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseveranstalter "City Tours GmbH" von den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) ab. Der folgende Absatz ist nicht Teil der Allgemeinen Reisebedingungen und wurde durch Reiseveranstalter "City Tours GmbH" aufgrund der besonderen Natur seiner Geschäftstätigkeit eingefügt. Die Bestimmung des Vorrangs des Hauptstücks der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Reiseveranstalter "City Tours GmbH" dient der Vereinheitlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseveranstalter "City Tours GmbH" und ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aller fünf Geschäftsbereiche von Reiseveranstalter "City Tours GmbH".
  • Integrativer Bestandteil der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter "City Tours GmbH" als Reisebüro (in der Eigenschaft als Vermittler oder Veranstalter) ist weiters das Hauptstück der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens City Tours GmbH, in welchem sich allgemeine Bestimmungen hinsichtlich Gerichtsstand, Rechtswahl, Gültigkeitszeitraum und Anwendbarkeit der einzelnen Kapitel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden. Sollten zwischen diesem Dokument und den Allgemeinen Reisebedingungen Widersprüche auftreten, so haben die Bestimmungen im Hauptstück der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens City Tours GmbH Vorrang.

Anhang 1: Teilnahmebedingungen für öffentliche Stadtspaziergänge

§ A1: Geltungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden Anhangs gelten ausschließlich für die Teilnahme an öffentlichen Stadtspaziergängen von Reiseveranstalter "City Tours GmbH". Für andere Dienstleistungen im Bereich des Fremdenführergewerbes, insbesondere für Privatführungen und Museumsführungen, sind - je nach Sachlage - die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 und 3 anwendbar.

§ A2: Copyright

Konzeption, Text und Route sämtlicher Führungen sind geistiges Eigentum von Reiseveranstalter "City Tours GmbH" und / oder seiner Partnerunternehmen und unterliegen internationalem Urheberrechtsschutz. Die Führung "Geister, Gespenster, Vampire - gruseliges Wien" ist ein beim Österreichischen Markenregister eingetragener Markenname und darf nur von beziehungsweise im Namen und Auftrag von Alexander Ehrlich durchgeführt werden. Die Verwendung der Führung im Ganzen oder in Teilen zu Zwecken der gewerblichen Nutzung und / oder der Veröffentlichung bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung des Autors.

§ A3: Durchführung

Die angebotenen Leistungen werden von rechtlich und fachlich qualifizierten Personen durchgeführt, welche vom Unternehmen dazu befugt worden sind. Reiseveranstalter "City Tours GmbH" garantiert, daß ausschließlich sorgfältig ausgewählte, staatlich geprüfter Fremdenführer zum Einsatz kommen, die bemüht sind, Ihnen Führungen von höchster Qualität zu bieten. Wir streben an, mit größtmöglicher Flexibilität auf Ihre individuellen Wünsche einzugehen und beraten Sie daher gerne.

§ A4: Zustandekommen des Vertrags

Führungen, die als öffentliche Stadtspaziergänge angeboten werden, gelten dann als zustande gekommen, wenn sich spätestens fünf Minuten nach dem veröffentlichten Führungstermin mindestens drei vollzahlende Personen am Treffpunkt eingefunden und das Führungsentgelt entrichtet haben. Kommt eine Führung aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung wegen Nichterfüllung.

§ A5: Haftung

Für alle öffentlichen Führungen von Reiseveranstalter "City Tours GmbH" gilt, daß eine Teilnahme ausnahmslos auf eigene Gefahr erfolgt und keinerlei Haftung für Personen – und/oder Sachschäden übernommen werden kann. Die Haftungsbestimmung des § 1295 iVm § 1294 ABGB, welche eine rechtswidrige Schadenszufügung voraussetzt, bleibt davon unberührt. Die Haftung des Unternehmens für das Verschulden der Erfüllungsgehilfen besteht im Rahmen des § 1313a ABGB. Es besteht daher nur eine Haftung für schädigende Handlungen des Erfüllungsgehilfen, die mit der Erfüllung in einem inneren Zusammenhang stehen.

§ A6: Mängel

Im Falle von Mängeln der vereinbarten Leistung gelten die dafür maßgeblichen Bestimmungen des ABGB.

§ A7: Teilnahmebedingungen

Das Mitschreiben sowie die Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen sind während der Dienstleistungen nicht gestattet. Eine Ausnahme besteht nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch Reiseveranstalter "City Tours GmbH". Zur Teilnahme an den Führungen, welche als öffentliche Veranstaltungen angeboten werden, besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt Reiseveranstalter "City Tours GmbH" daher vorbehalten, Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme auszuschließen. Das Mitführen von Waffen und anderen, für Leib und Leben gefährlichen Gegenständen und Substanzen, ist während der Durchführung der vereinbarten Leistungen nicht gestattet. Sollte es während der Durchführung der Dienstleistung zu Störungen seitens des Kunden kommen, indem z.B. Personen, welche die Dienstleistung in Anspruch nehmen, andere Teilnehmer durch ihr Verhalten belästigen, oder den reibungslosen Ablauf des Programms trotz mehrmaliger Abmahnung durch die durchführende Person behindern, so haben die störenden Personen bei entsprechender Aufforderung durch die durchführende Person den Ort der Leistungserbringung zu verlassen. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Rückerstattung des Führungsentgelts.

 
Direktlinks zu den Abteilungs-Geschäftsbedingungen
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Anmerkung: Verträge mit Reiseveranstalter "City Tours GmbH" im Bereich des Fremdenführer-Gewerbes und des Personentransports unterliegen den Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter.
 
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